Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma
Vetros GmbH, Wartburgstrasse 36, 10825 Berlin

§ 1 grundlegende Bestimmungen

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote der Vetros GmbH.

2. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.

3. Auch für Aufträge, welche mündlich, fernmündlich oder elektronisch erteilt wurden, gelten diese AGB.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten erst, wenn sie von der Vetros GmbH schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote der Vetros GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2. Angebote werden rechtswirksam durch eine Auftragsbestätigung der Vetros GmbH.

3. Die Auftragsbestätigung ist auch dann rechtsverbindlich, wenn sie auf elektronischem Wege verschriftlicht dem Besteller übermittelt wurde.

4. Nebenabreden sowie sämtliche den Vertrag betreffenden Änderungen und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform.

5. Angaben der Vetros GmbH, betreffend der angebotenen Artikel - z.B. Farbe, Gewicht, Masse, Qualität, Beschaffenheit, Optik etc. - sind nur   dann verbindlich, wenn expressis verbis und schriftlich darauf hingewiesen wurde. Derlei Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.

6. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Vetros GmbH sind nicht berechtigt mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung hinausgehen.

§ 3 Preisstellung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise der Vetros GmbH ab Lager/Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

2. Kosten der Verpackung und/oder des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Sollten Zollgebühren, Frachtkosten oder andere Nebenkosten, die in den Preisen enthalten sind, eine Erhöhung erfahren oder neu anfallen, gehen diese Mehrkosten zu lasten des Käufers.

4. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsschluss als Grundlage. Preisänderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen Vetros zur Preisanpassung.

5. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.

6. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 § 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen gelten als annähernd und unverbindlich.

2. Liefertermine oder Lieferfristen gelten verbindlich, wenn Sie explizit und schriftlich vereinbart sind.

3. Der Beginn der von der Vetros GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten; siehe insbesondere § 320 Abs. 1 BGB.

4. Die Lieferbedingungen, der Liefertermin sowie gegebenenfalls bestehende Lieferbeschränkungen finden sich unter einer entsprechend bezeichneten Stelle im jeweiligen Angebot.

5. Die Vetros GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als selbständige Leistung.

6. Auf Abruf bestellte Ware wird innerhalb von 14 Tagen geliefert und ist vom Käufer an- bzw. abzunehmen.

7. Wird die Vetros GmbH durch den Eintritt von höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen, wie Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe, auch die Zulieferanten betreffend, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Krieg, terroristische Anschläge an der Einhaltung der Lieferfrist gehindert, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, längstens aber um die Dauer des Leistungshindernisses.

8. Wird für die Vetros GmbH durch ein solches Ereignis (außergewöhnlichen Umständen etc.) die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Vetros GmbH von der Lieferverpflichtung befreit. Sollte die unverschuldete Lieferverzögerung mehr als 3 Monate dauern, ist es dem Kunden möglich vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verlängerung der Lieferfrist oder Freistellung der Lieferverpflichtung der Vetros GmbH kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen.

9. Kommt die Vetros GmbH mit der Leistung aus selbst zu vertretenden Gründen in Verzug, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Vetros GmbH eine für die Lieferung angemessene Nachfrist setzt und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Weitergehende Ansprüche wegen des Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Vetros GmbH den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt, dass innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung der ausgewiesenen Betrag auf das auf der Rechnung angegebene Konto einzuzahlen oder zu überweisen ist.

2. Bei Zahlungsverzug beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen bei Gewerbetreibende 8 % und für Verbraucher 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.

3. Vetros behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Stellt ein Kunde die Zahlungen ein oder ein gerichtliches Mahnverfahren ist oder wird eingeleitet, werden alle noch offene Rechnungen, auch mit anderen Zahlungszielen, zur sofortigen Zahlung fällig.

5. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.

6. Vetros ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber Ihren Kunden abzutreten.

7. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Vetros GmbH.

8. Bei Lieferungen in EG-Mitgliedsstaaten erfolgt die Lieferung gemäß § a UStG.

§ 6 Gefahrübergang

1. Soweit Sie Verbraucher sind ist gesetzlich geregelt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache während der Versendung erst mit der Übergabe der Ware an Sie übergeht, unabhängig davon, ob die Versendung versichert oder unversichert erfolgt. Dies gilt nicht, wenn Sie eigenständig ein nicht vom Unternehmer benanntes Transportunternehmen oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt haben. Sind Sie Unternehmer, erfolgt die Lieferung und Versendung auf Ihre Gefahr.

2. Die Vetros GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Waren auf Kosten des Käufers zu versichern.

3. Sofern sich der Versand aus Gründen, die nicht von Vetros verschuldet sind, verzögert oder unmöglich wird, erfolgt der Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der Vetros GmbH.

2. Bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Besteller ist die Vetros GmbH berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen.

3. Eine Zurücknahme der Kaufsache durch die Vetros GmbH ist kein Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt ist nur geltend, wenn er schriftlich erfolgte.

4. In der Pfändung der Kaufsache durch die Vetros GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

5. Die Vetros GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt.

6. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers/Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

7. Die Vetros GmbH berechtigt den Käufer/Besteller die in ihrem Eigentum befindlichen Artikel (Vorbehaltsware) im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Diese Berechtigung endet bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Besteller/Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an die Vetros GmbH ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung oder Verbindung mit einer anderen Sache weiterveräußert wird oder nicht. Die Vetros GmbH nimmt die Abtretung an.

8. Bei weiterveräußerter Vorbehaltsware, die mit einer anderen Sache verarbeitet oder verbunden ist oder nicht, wird die Forderung des Bestellers gegenüber seinen Abnehmern in Höhe des zwischen der Vetros GmbH und dem Käufer vereinbarten Lieferwertes an die Vetros GmbH abgetreten.

9. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien erwirbt die Vetros GmbH das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neu entstandenen Sache.

10. Der Käufer verwahrt die neu entstandene Sache mit der nötigen Sorgfalt kostenlos für die Vetros GmbH.

11. Der Käufer ist trotz einer Abtretung an die Vetros GmbH berechtigt, seine Forderung gegenüber dem Abnehmer geltend zu machen.

12. Die Ermächtigung der Vetros GmbH, die Forderung beim Abnehmer einzuziehen, tritt nur dann in Kraft, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Sobald der Käufer seine Forderung beim Abnehmer einzieht, steht der Vetros GmbH der Erlös in Höhe des vereinbarten Lieferwertes für die Vorbehaltsware zu.

13. Die Vetros GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt besteht bei Schecks und Wechseln solange fort, bis die Vetros GmbH aus diesen Zahlungsmitteln nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

14. Der Käufer ist verpflichtet, der Vetros GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Wege der Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Im Fall der Pfändung geschieht dies durch Zusenden einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls an die Vetros GmbH.

§ 8 Gewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Sollte trotz Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Vetros GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl der Vetros GmbH nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Vetros GmbH ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Bei den von der Vetros GmbH gelieferten Waren handelt es sich um Glasmosaik, Keramische Fliesen und Natursteinprodukte die in ihrer Art, Beschaffenheit, Farbe usw. unterschiedlich ausfallen können. Abweichungen innerhalb der allgemeingültigen Toleranzen stellen keinen Mangel dar.

5. Bei den angegebenen Maßen sind geringfügige Abweichungen von wenigen Millimetern hinzunehmen.

6. Bei den von der Vetros GmbH gelieferten Waren, welche nicht Glasmosaike, keramische Fliesen oder Natursteinprodukte sind, gelten die gesetzlich vorgegebenen allgemeinen Gewährleistungen.

7. Verbrauchern steht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu. Sofern hiervon abgewichen wird, richtet sich die Gewährleistung nach den hierzu verfassten Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

8. Gewährleistungsansprüche gegen die Vetros GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar (§ 9 Haftungsausschluss)

§ 11 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Erfüllungsort

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Vetros GmbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 12 Datenschutz

1. Die Vetros GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu bearbeiten und diese, soweit das für die Ausführung des Auftrages notwendig ist, an Dritte weiter zu geben.

§ 13. Export- und Importgenehmigungen

1. Der Export der gelieferten Produkte darf nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen.

2. Die Zustimmungserklärung hat der Käufer vor der Verbringung der Waren einzuholen und der Vetros GmbH vorzulegen.

§ 14 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Stand: Sep. 2017